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Satzung

Freunde des Heinz-Berggruen-Gymnasiums e.V.

Satzung

Neufassung beschlossen in der
Mitgliederversammlung am 29.09.2015

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Freunde des Heinz-Berggruen-Gymnasiums e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz im Heinz-Berggruen-Gymnasium, Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist i. S. v. § 53 AO sowie die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten der Schule.

2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

a) Förderung der Bildung und Erziehung
b) ideelle und materielle Unterstützung der Schule (§ 58 Nr. 1 AO) und die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung des Satzungszweckes, insbesondere von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege für alle Fachbereiche
c) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
d) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung
e) Informationsmaterial an der Schule (z.B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f) Außendarstellung der Schule
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
j) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
k) Ausstattung und Betrieb der Schulbibliothek
l) Gestaltung des Außengeländes
m) Im Einzelfall können auch einzelne Schüler/innen oder Gruppen Zuwendungen sowie hilfsbedürftige Personen finanzielle und ideelle Unterstützung erhalten
n) Die Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen.

2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

3. Mitglieder des Vereins sind ferner der/die jeweilige Schulleiter/in und sein/e Stellvertreter/in sowie entsprechend dem Leitbild der Schule jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fachbereichen Alte Sprachen, Musik und Kunst. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

4. Schüler/innen der Schule können beitragsbefreite Mitglieder des Vereins werden und bis zu 2 Jahre nach Beendigung ihrer Schulzeit als Alumni bleiben. In dieser Zeit ruht ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

6. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied. Ein Mitglied, dass über zwei Jahre den Beitrag nicht entrichtet hat, kann ohne Angabe von Gründen und Widerspruchsrecht aus dem Verein ausgeschlossen werden.

7. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstandes (Wiederwahl)
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
g) Beratung über die Verwendung der Mittel
h) Entscheidung über gestellte Anträge
i) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
j) Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

4. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden, welche vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

a) Der geschäftsführende Vorstand, bestehend 3 bis 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind stellvertretende Vorsitzende. Sie wählen aus ihrer Mitte

eine/n Vorsitzende/n

eine/n Schatzmeister/in

eine/n Schriftführer/in.

Der geschäftsführende Vorstand gibt sich – so erforderlich – eine Geschäftsordnung.
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

b) Der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Kuratorium.
Mitglieder des Kuratoriums sind ohne Wahlbestätigung der Mitgliederversammlungder/die Schulleiter/in oder sein/e Stellvertreter/in, die jeweiligen Vertreter der Fachbereiche Alte Sprachen, Musik und Kunst sowie ein/e Lehrervertreter/in der Schulbibliothek und ein Vorstandsmitglied der GEV sowie ein Mitglied der Schülervertretung.
Weitere 5 Mitglieder des Kuratoriums können einzeln aus den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt werden.

c) Mitglieder des Kuratoriums können ferner mögliche Beiräte sowie die Leiter/innen von Arbeitsgruppen werden. Sie werden bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand für jeweils ein Jahr berufen und nehmen an Kuratoriumssitzungen beratend ohne Stimme teil. Mit Auflösung der Arbeitsgruppen sowie Wahl oder Wiederwahl des Vorstandes in der Mitgliederversammlung endet ihre Mitgliedschaft im Kuratorium.

2. Mitglieder des geschäftsführende Vorstands im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mit Ausnahme der Schulvertreter ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Der Vorstand beschließt über alle Grundsatzangelegenheiten des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf Vorlage des geschäftsführenden Vorstandes sowie über die Verwendung der Mittel. Er kann den
geschäftsführenden Vorstand im Interesse einer rascheren Hilfe beauftragen, über Förderungsmittel bis zu einer festgelegten Höhe eigenverantwortlich zu entscheiden.
8. Der Vorstand ist je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Rechnungsjahr, einzuberufen.

§ 8 Kassenprüfer/innen

1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 9 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.