Reisende in Risikogebiete riskieren auch ihren Schulbesuch
Was gilt bei Rückkehr aus einem Risikogebiet? (eine Information der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie)
Personen, die sich in den 14 Tagen vor ihrer Rückkehr in das Land Berlin zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Zudem ist das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren. Bei Auftreten von Symptomen ist ebenfalls das Gesundheitsamt zu informieren. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht nur dann, wenn ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Corona-SARS-CoV-2-Infektion vorliegen. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie empfiehlt daher, spätestens 14 Tage vor Unterrichtsbeginn von einer Ferienreise mit auch nur zeitweisem Aufenthalt in einem Risikogebiet zurückzukehren. Ist bei Unterrichtsbeginn die Quarantänezeit noch nicht abgelaufen und kann kein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, gilt das Fehlen im Unterricht als unentschuldigt. Es kann nicht durch nachträgliche Erklärungen gemäß Nr. 7 Absatz 2 der AV Schulbesuchspflicht entschuldigt werden, sofern die Einstufung des Reiseziels als Risikogebiet bereits bei Antritt der Reise bestand.
Folgender Link führt zu einem Archiv, aus dem ersichtlich ist, wann welches Land als Risikogebiet eingestuft wurde: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen in ihren Entschuldigungsschreiben das Reiseziel und den Zeitpunkt des Reiseantritts angeben.
Anmerkung: Bei nur 14-tägigen Ferien sind somit die Folgen für Reisen in Risikogebiete zwangsläufig!